Vertragsbestimmungen
1 Nutzungsdauer und Rechnungsstellung
1.1 Die Nutzungsdauer beträgt 12, 24 oder 36 Monate und beginnt mit dem vereinbarten Abholdatum.
1.2 Nach Ankunft des E-Bikes im Veloplus-Laden soll dieses innerhalb von 14 Tagen durch den/die Nutzer:in abgeholt werden. Für die Vereinbarung des
Abholtermins wird der/die Nutzer:in durch die Eigentümerin kontaktiert.
1.3 Die monatlichen Ratenzahlungen werden über die hinterlegte Kreditkarte des Nutzers / der Nutzerin abgebucht.
1.4 Ein Austritt aus der Nutzungsvereinbarung vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des E-Bikes ist vor Ablauf des
Rückgabedatums möglich, jedoch ist der/die Nutzer:in trotzdem verpflichtet, die monatliche Nutzungsgebühr bis zum Ende der Nutzungsdauer zu leisten.
1.5 Eine Kündigung des Veloplus-Abos ist nicht nötig, das Veloplus-Abo läuft mit dem Rückgabedatum aus.
2 Übergabe, Gebühr und Angebot
2.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Abholung des E-Bikes und endet mit der Rückgabe.
2.2 Für die Dauer der Nutzung ist der/die Nutzer:in verpflichtet, die monatliche Nutzungsgebühr zu bezahlen.
2.3 Der/Die Nutzer:in ist verpflichtet, ein Nutzungs-Depot von CHF 500.00 vor Beginn der Nutzungsdauer zu hinterlegen. Dieses wird ebenfalls über die Kreditkarte
abgerechnet. Nach Ablauf der Nutzungsdauer und Rückgabe des E-Bikes wird das Depot dem/der Nutzer:in zurückerstattet.
2.4 In der Nutzungsgebühr sind die Benutzung des E-Bikes, die Versicherung, eine Pannenhilfe, der Unterhalt des E-Bikes und ein Fahrradschloss eingerechnet.
Bei schnellen E-Bikes (45 km/h) beinhaltet die Nutzungsgebühr ebenfalls die Einlöse-Kosten beim Verkehrsamt.
2.5 Der/Die Nutzer:in ist verpflichtet, das E-Bike im Originalzustand zu halten. Folgende Teile dürfen am E-Bike getauscht werden: Sattel, Griffe, Pedalen und
Steckachsen in Kombination mit Anhängerkupplungen. Die Originalteile muss der/die Nutzer:in aufbewahren und bei Rückgabe des E-Bikes zurückgeben. Die
gekauften Zubehörartikel werden dem/der Nutzer:in bei Rückgabe des E-Bikes ausgehändigt. Manipulationen am Motor (Tuning) sind strengstens untersagt.
2.6 Benötigte Zubehör- oder Accessoire-Artikel können nicht in die monatliche Nutzungsgebühr eingerechnet werden. Zubehör und Accessoires müssen gekauft
werden. Die Montage und die Demontage des Zubehörs werden dem/der Nutzer:in verrechnet.
3 Pflichten des Nutzers/der Nutzerin
3.1 Der/Die Nutzer:in darf das E-Bike nicht an Dritte übergeben.
3.2 Der/Die Nutzer:in ist verpflichtet, das E-Bike vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen sind kommerzielle
Kurierfahrten (Lieferservice), die Teilnahme an Velorennen, Bahnfahren, Radball, Kunstradfahren, BMX, Slopestyle, Dirtjump, oder Trainingsfahrten als
Profisportler und ähnlichen Fahrten mit erhöhter Beanspruchung.
3.3 Der/Die Nutzer:in ist verpflichtet, das E-Bike bei Nichtgebrauch abzuschliessen. Das E-Bike soll an einen festen Gegenstand gekettet oder unter Verschluss,
z.B. in einem abgeschlossenen Raum, abgestellt werden.
3.4 Der/Die Nutzer:in ist verpflichtet, sich an die Gebrauchsanleitung des E-Bikes zu halten.
3.5 Der/Die Nutzerin ist verpflichtet, den Luftdruck der Reifen regelmässig zu überprüfen und die Fahrradkette regelmässig zu ölen.
3.6 Das E-Bike darf nicht mit dem Hochdruckreiniger gereinigt werden. Schäden, die auf eine falsche Reinigung/Pflege zurückzuführen sind, werden auf den/die
Nutzer:in übertragen.
3.7 Für die Nutzung eines schnellen E-Bikes mit Unterstützung bis 45 km/h ist der/die Nutzer:in verpflichtet, einen Führerschein der Kategorie M oder höher
vorzuweisen.
3.8 Beim Fahren von schnellen E-Bikes mit Unterstützung bis 45 km/h gilt eine generelle Helmtragepflicht.
3.9 Der/Die Nutzer:in muss sich beim Fahren des E-Bikes an das geltende Schweizer Strassenverkehrsgesetz halten. Bussen durch Verletzung des
Strassenverkehrsgesetzes werden durch die Eigentümerin auf den/die Nutzer:in übertragen.
3.10 Der/Die Nutzer:in bestätigt den Abschluss einer Unfall- und Privathaftpflichtversicherung und damit eine ausreichende Abdeckung der Risiken zu verfügen, die eine Fahrt mit dem E-Bike mit sich bringen.
3.11 Der/Die Nutzer:in bestätigt einen festen Wohnsitz in der Schweiz, eine Adressänderung ist der Eigentümerin schriftlich per E-Mail an abo@veloplus.ch
mitzuteilen.
3.12 Sämtliche (versicherte und nicht versicherte) Ereignisse, welche unter Punkt 6 und 7 aufgeführt sind, muss der/die Nutzer:in der Eigentümerin unverzüglich
melden. Zur Schadenmeldung steht dem/der Nutzer:in der Veloplus-Kundendienst unter folgender Rufnummer zur Verfügung: 0840 444 777 – ausserhalb der
Kundendienst Servicezeiten folgende E-Mail-Adresse: abo@veloplus.ch.
3.13 Entstehende Kosten für die Reparatur von Schäden am E-Bike welche nicht durch die Versicherung gedeckt sind,(Nicht versicherte Ereignisse, Punkt 7)
werden durch die Eigentümerin auf den/die Nutzer:in übertragen.
4 Service und Unterhalt
4.1 Der/Die Nutzer:in ist verpflichtet, das E-Bike drei Monate nach Abholung in den 1. Service in eine Veloplus-Clinic zu bringen (nach Abholung des E-Bikes wird
der/die Nutzer:in für die Vereinbarung des ersten Servicetermins durch die Eigentümerin kontaktiert).
4.2 Für Service- und Reparaturarbeiten am E-Bike ist der/die Nutzer:in verpflichtet, einen Service-Termin zu vereinbaren.
4.3 Nach Erledigung des 1. Service muss das E-Bike alle 2000 km in einer Veloplus-Clinic zum Service gebracht werden, wo das E-Bike durch das Fachpersonal
der Eigentümerin gereinigt und alle Funktionen überprüft werden. Im Display wird das Service-Symbol angezeigt, sobald der Service fällig ist.
4.4 Servicekosten für den Unterhalt und Verschleissteile werden von der Eigentümerin übernommen, sofern die normale Nutzung eingehalten wird. Ausgenommen
sind die Punkte 3.2.
4.5 Wird das E-Bike im Pannenfall von einem Fremdanbieter repariert, muss die Eigentümerin über diesen Vorgang informiert werden (telefonisch oder ausserhalb
unserer Kundendienst-Servicezeiten per E-Mail). Im Angebot enthaltene Reparaturen werden dem/der Nutzer:in vergütet, sofern der Schaden korrekt gemeldet
und ein Rechnungsbeleg für die Kosten der Reparatur an die Eigentümerin übermittelt wurde.
4.6 Bei Zerstörung oder Beschädigung infolge eines Unfalls oder Sturzes sowie bei Diebstahl ist der Schaden durch die Zurich-Versicherung versichert. Einen
allfälligen Selbstbehalt hat der/die Nutzer:in selbst zu tragen. Details in Kapitel 5-9.
4.7 Weist das E-Bike während der Nutzung einen Mangel oder einen Defekt auf, ist der/die Nutzer:in dazu verpflichtet, das E-Bike in einer Veloplus-Clinic
reparieren und/oder ggf. überprüfen zu lassen. Die Reparatur bei einem Fremdanbieter ist grundsätzlich untersagt und nur im Pannenfall nach Freigabe durch
die Eigentümerin gestattet.
4.8 Bei Nutzungsausfall z.B. bei Beschädigung des E-Bikes oder bei Diebstahl, stellt die Eigentümerin dem/der Nutzer:in eine Verlängerung der Nutzungsdauer in
Aussicht oder ein Ersatz-E-Bike zur Verfügung. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer oder ein Ersatz-E-Bike wird dem/der Nutzer:in ab dem 7. Tag eines
Nutzungsausfalls ermöglicht.
5 Versicherung
5.1 Die Eigentümerin hat mit der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen, der Leistungen bei Schäden an EBikes sowie im Pannenfall umfasst. Für den/die Nutzer:in relevante Punkte haben wir in der Nutzungsvereinbarung unter Punkt 6 bis 10 aufgeführt.
Veloplus AG – Wetzikon, 16.01.2023
6 Versicherte Ereignisse
6.1 Diebstahl, inkl. Entwendung zum Gebrauch.
6.2 Beraubung (Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt).
6.3 Zerstörung oder Beschädigung infolge eines Unfalles oder Sturzes während der Benützung.
6.4 Pannen, welche zu Fahruntüchtigkeit führen.
7 Nicht versicherte Ereignisse
7.1 Pannen aufgrund von leeren Akkus.
7.2 Weitere in Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis stehende Kosten, wie z.B. Kosten der Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder Kosten
eines Polizeirapports.
7.3 Veruntreuung bzw. Unterschlagung
7.4 Schäden, die durch den Versicherten oder durch eine von der Versicherungsnehmerin zur Benutzung berechtigter Person vorsätzlich verursacht wurden, oder
die aufgrund einer vorsätzlichen Unterlassung des Versicherten entstanden sind.
7.5 Schäden aufgrund von Rennen jeglicher Art, wie z.B. Radsportarten wie Bahnfahren, Radball, Kunstradfahren, BMX, Slopestyle, Dirtjump oder ähnliche,
Trainingsfahrten als Profisportler.
7.6 Schäden aufgrund von kriegerischen und terroristischen Ereignissen, Streiks und Unruhen aller Art und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie Naturund Umweltkatastrophen und atomaren Unfällen.
7.7 Schäden, welche auf die Nichteinhaltung der in der Nutzungsvereinbarung von Veloplus vereinbarten Obliegenheiten zurückzuführen sind.
7.8 Mut- und böswillige Beschädigung durch Dritte.
7.9 Elementarschäden wie Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.
7.10 Schäden, die durch den/die Nutzer:in vorsätzlich verursacht wurden, oder die aufgrund einer vorsätzlichen Unterlassung der unter Punkt 3 aufgeführten
Pflichten, durch den/die Nutzer:in entstanden sind.
8 Selbstbehalt
8.1 Der Selbstbehalt beträgt 10% des Schadens, jedoch mindestens CHF 200.00 pro Ereignis. Der Selbstbehalt wird bei Pannen nicht in Abzug gebracht.
8.2 Einen allfälligen Selbstbehalt bei Eintritt eines der genannten Schadensereignissen hat der/die Nutzer:in selbst zu tragen.
9 Haftung, Verhalten bei Verkehrsunfällen und Diebstahl
9.1 Bei Unfall, Verlust oder Beschädigung des E-Bikes hat der/die Nutzer:in unverzüglich die Eigentümerin zu benachrichtigen. Bei Diebstahl des E-Bikes ist
der/die Nutzer:in verpflichtet, eine Anzeige bei der Polizei zu tätigen. Der/Die Nutzer:in hat alle erforderlichen Angaben zu machen, die zur Klärung der
Haftungsfrage beitragen, insbesondere Nennung von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten oder Angabe des Ortes, an dem das E-Bike
abhandengekommen ist. Bei einem Diebstahl oder Unfall ist die Eigentümerin dazu berechtigt, oben gemachte Angaben zur Person des Nutzers/der Nutzerin,
an Dritte (Polizei, Versicherung) weiterzugeben.
9.2 Falls die Eigentümerin als Motorfahrzeughalterin oder aus anderen Gründen für ein vom Nutzer verursachtes Schadensereignis haftbar gemacht wird, kann die
Eigentümerin auf den/die Nutzer:in Rückgriff nehmen. Soweit ein Dritter der Eigentümerin die Schäden direkt ersetzt, wird der/die Nutzer:in von der
Ersatzpflicht befreit.
9.3 Der/Die Nutzer:in haftet für alle Schäden am E-Bike, die auf Bedienungsfehler, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten während der
Nutzungsdauer zurückzuführen sind. Der/Die Nutzer:in haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit es
der/die Nutzer:in unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
9.4 Elementarschäden (Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch) sowie mut- oder böswillige
Beschädigungen durch Dritte (=Vandalismus) sind von der Versicherung ausgeschlossen. Entstehende Kosten für die Reparatur des E-Bikes durch einen
Elementarschaden oder eine mut- oder böswillige Beschädigung werden auf den/die Nutzer:in übertragen.
10 Verhalten im Pannenfall
10.1 Bei Pannen übernimmt die Zurich Versicherung die entstehenden Mehrkosten für den Transport des von der Panne betroffenen versicherten Bikes (inkl.
Anhänger und Windschatten Fahrräder) und/oder des Nutzers oder der Nutzerin an dessen Wohnsitz oder Ausgangspunkt der Radfahrt. Mitreisende sind
mitversichert, wenn aufgrund dieser Panne Mehrkosten für den/die Nutzer:in entstehen. Die Entschädigung für sämtliche Personen beträgt maximal CHF
500.00.
10.2 Zurich Versicherung erbringt zusätzlich folgende Leistungen, wenn das versicherte E-Bike und des damit verbundenen Anhängers oder Windschatten
Fahrrades infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr benutzbar ist: Organisation und Kostenübernahme für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft,
einschliesslich Ersatzteile (ohne Batterien), welche üblicherweise von Pannenhilfsfahrzeugen mitgeführt werden. Kann die Fahrbereitschaft vor Ort nicht
hergestellt werden, wird das E-Bike in die nächste für die Reparatur geeignete Werkstatt, eine Veloplus-Clinic oder an den Wohnort oder den Ausgangspunkt
der Radfahrt transportiert
10.3 Ist der Pannen- oder Unfallort nicht per Auto zugänglich, so muss sich der/die Nutzer:in mit seinem E-Bike an einen Ort begeben, der für den Pannenhelfer mit
seinem Fahrzeug zugänglich ist, ohne gegen das geltende Strassenverkehrsgesetz zu verstossen. Der/Die Nutzer:in muss während der Pannenbehebung
anwesend sein.
10.4 Der/Die Nutzer:in soll im Pannenfall die Zurich Helpline direkt kontaktieren und die Policennummer sowie die Rahmennummer des E-Bikes und dass es sich
um ein Veloplus-Abo-E-Bike handelt, erwähnen. Telefonnummer 0800 80 80 80.
11 Rückgabe
11.1 Der/Die Nutzer:in hat das E-Bike spätestens zwei Wochen nach Ende der vereinbarten Nutzungsdauer der Eigentümerin am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Die Rückgabe erfolgt in einem unserer Veloplus-Läden (ausser im Veloplus-Laden Zürich HB). Für die Rückgabe des E-Bikes wird der/die Nutzer:in von der
Eigentümerin kontaktiert, damit ein Rückgabetermin vereinbart werden kann.
11.2 Der/ Die Nutzer:in wird durch die Eigentümerin ca. einen Monat vor Ablauf der Nutzungsdauer für die Vereinbarung eines Rückgabetermins kontaktiert.
11.3 Wird das E-Bike nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der/die Nutzer:in der Eigentümerin mit jedem angefangenen Tag die Nutzungsgebühr zum Tagesansatz
zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
11.4 Wird das E-Bike nicht zurückgebracht, wird dem/der Nutzer:in den Verkaufspreis des E-Bikes und eine Gebühr von CHF 500.00 in Rechnung gestellt. Die
geleisteten Nutzungsgebühren werden dem Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. Das Nutzungs-Depot von CHF 500.00 wird nicht zurückerstattet.
11.5 Der/Die Nutzer:in ist verpflichtet, das E-Bike komplett und mit allem Zubehör (Ladegerät, Gebrauchsanleitung) und im Originalzustand zurückzugeben.
11.6 Bei Rückgabe des E-Bikes wird dieses auf Schäden, Gebrauchsspuren und Vollständigkeit überprüft. Zudem wird anhand der Akku und Motornummern
überprüft, ob es sich um die Originalkomponenten handelt.
11.7 Liegt ein Schaden am E-Bike vor, welcher bei Rückgabe entdeckt wird und während der Nutzungsdauer der Eigentümerin nicht gemeldet wurde, wird die
Eigentümerin die Kosten für den Schaden dem/der Nutzer:in vom hinterlegten Depot abziehen oder über den Depotbetrag hinaus dem/der Nutzer:in in
Rechnung stellen.
12 Besondere Vereinbarung
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Hinwil (ZH) Schweiz.